Deutsch-Chinesische Plattform für Austausch und Begegnung e.V.

Satzung

Deutsch – Chinesische Plattform für Austausch und Begegnung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Deutsch – Chinesische Plattform für Austausch und Begegnung e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Für alle Streitigkeiten wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Gerichtsstand ist München.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts München mit dem Zusatz e.V. eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein betreibt (1.) die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, Bildung und Völkerverständigung zwischen Deutschland und Asien mit Schwerpunkt China und (2.) die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

  1. Die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, Bildung und Völkerverständigung zwischen Deutschland und Asien mit Schwerpunkt China wird insbesondere durch die Organisation von Vorträgen, Seminaren, Workshops und Kulturveranstaltungen verwirklicht.

Die Förderung der Volks- und Berufsbildung wird insbesondere durch den Einsatz deutscher Bildungsexperten, durch die Vermittlung von Bildungsinhalten über Seminare und Fortbildungsveranstaltungen sowie die Kooperation mit Bildungseinrichtungen in Deutschland und Asien mit Schwerpunkt China verwirklicht.

Der Verein arbeitet mit anderen Kulturinstitutionen und Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche Zwecke verfolgen, zusammen.

  1. Zur Information der Öffentlichkeit über die Arbeit des Vereines wird eine Internetseite erstellt und unterhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Volkshochschule im Landkreis Cham e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Finanzen

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen finanziellen Mittel erwirbt der Verein vor allem durch Spenden und Mitgliedsbeiträge sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand.

§ 5 Beiträge

  1. Von allen Mitgliedern, außer den Ehrenmitgliedern, wird ein Beitrag erhoben. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist jährlich im Voraus zu zahlen. Das Ausscheiden aus dem Verein vor Jahresende berechtigt nicht zur anteiligen Rückerstattung des geleisteten Jahresbeitrages.
  2. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. Umlagen sind von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Der jährliche Gesamtbetrag der Umlage darf das Anderthalbfache des Jahresbeitrags nicht übersteigen.

§ 6 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit ehrenamtliche Tätigkeiten über das durchschnittliche Maß hinaus erbracht werden, können die Vorstands- und Vereinsmitglieder hierfür eine angemessene Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) erhalten.
  2. Zur Aufrechterhaltung und Durchsetzung der Ziele und Zwecke des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung hauptamtlich tätige Mitarbeiter aus dem Kreis der Mitglieder, bzw. des Vorstandes berufen werden. Dazu bedarf es der einstimmigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Organe des Vereins oder seine Mitglieder können ihre Tätigkeiten gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG. ausgeübt werden, dies gilt sowohl für Organe als auch für Mitglieder des Vereins. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
  3. Natürliche Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 8 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet in diesem Fall dann endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  5. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Quartalsende erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens einen Monat vor Quartalsende, mitzuteilen.
  6. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, ihren Mitgliedbeitrag wiederholt oder die Umlage nach § 6 Absatz 2 nicht zahlen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  7. Die Mitgliedschaft umfasst alle Rechte und Pflichten, die der Verwirklichung der Vereinsziele dienen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Versammlungsniederschriften einzusehen.
  3. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 31. Januar eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 10 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen sind ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt.
  3. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens einem 1⁄4 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
  5. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands oder bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet.
  6. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung sollen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich zugegangen sein. Sie können auch per E-Mail versandt werden. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
  8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

          a.) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

          b.) Entgegennahme des Kassenberichtes,

          c.) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,

          d.) Entlastung des Vorstandes,

          e.) Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,

          f.) Festsetzung der Beiträge,

          g.) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

          h.) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss/ggf. über die Aufnahme eines Mitgliedes,

          i.) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

          j.) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

  1. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch den Kassenprüfer zu prüfen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  3. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt werden.
  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Es ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterführen.
  3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Eine Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zwar jeder für sich allein.
  5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
  6. Satzungsänderungen, die von berufsständischen Organisationen, Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sofern die Essentialen dieser Satzung nicht tangiert werden. Die Mitglieder werden hierüber vorab informiert.
  7. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.

§ 13 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. Die Wahl gilt für die Amtsdauer des Vorstandes.  Er hat alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Ausschüsse 

  1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
  2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
  2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Vereinsauflösung kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck wirksam einberufen wurde.
  2. Der Beschluss hat nur Gültigkeit, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und die Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit ergibt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb eines Monats unter Einhaltung einer zehntägigen Einladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 3. Auf § 4, Absatz 4 der Satzung wird verwiesen.

 

Diese Satzung ist von den Gründungsmitgliedern beschlossen worden.

 

München. 15.10.2022

 

[Unterschriften]

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